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Namensrechtliche Erklärungen

Beim Standesamt sind unterschiedliche namensrechtliche Erklärungen möglich, die wir im Folgenden kurz für Sie erläutert haben.

Namensänderung bei einer Eheschließung und nach Auflösung der Ehe

(§ 1355 BGB)
Wenn Sie bei Ihrer Eheschließung keinen Ehenamen bestimmt haben, können Sie dies jederzeit nachholen.

Ihr Ehename wird aus dem aktuellen Familiennamen oder dem Geburtsnamen gebildet. Dabei kann entweder nur der Name eines von Ihnen oder die Namen von Ihnen beiden berücksichtigt werden. Werden Ihre beiden Familiennamen verwendet, handelt es um einen Doppelnamen. Er kann mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.
Diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann dem einteiligen Ehenamen einen Begleitnamen hinzufügen. Begleitname kann Ihr eigener Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte eigene Familienname sein. Ihr neuer Familienname darf höchstens aus zwei Namen bestehen. Er kann mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.

Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens beziehungsweise des zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist anschließend nicht mehr zulässig. Der Ehegatte führt dann in der Ehe nur seinen Ehenamen.

Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt.

Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.


Änderung des Geburtsnamens für Erwachsene

Sie können Ihren Geburtsnamen, den Sie vor dem 1. Mai 2025 erhalten haben, unter bestimmten Voraussetzungen beim Standesamt neu bestimmen. 


Wiederannahme eines früheren Geburtsnamens nach Adoption / Rückbenennung
(Art. 229 EGBGB, § 67 Abs. 6 Überleitungsvorschrift, § 1617e Abs. 4 BGB)
Wenn sich Ihr Geburtsname durch Erwachsenenadoption oder eine Einbenennung geändert hat, können Sie dies durch eine einfache Erklärung widerrufen.

Annahme des Familiennamens des anderen Elternteils oder eines Doppelnamens
(§ 1617i BGB)
Wenn Ihre Eltern bei Ihrer Geburt keinen gemeinsamen Ehenamen führten, haben Sie einen der Familiennamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen erhalten. Sie können nun einmalig Ihren Geburtsnamen in den Familiennamen Ihres anderen Elternteils ändern.

Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie aus den Familienamen Ihrer Eltern einen Doppelnamen, mit oder ohne Bindestrich, bilden. Umgekehrt können Sie auch einen Familiennamen, der aus mehreren Namen besteht, reduzieren.

Das gilt nicht, wenn sich Ihr Familienname durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz geändert hat.

Annahme des Geburtsnamens des Elternteil nach Auflösung der Ehe der Eltern
(§ 1617d Abs. 3 BGB)
Sollten Ihre Eltern bei Ihrer Geburt verheiratet gewesen sein und einen Ehenamen geführt haben, wurde dieser Ehename Ihr Geburtsname.

Wenn die Ehe inzwischen aufgelöst ist und derjenige Elternteil, dessen Name nicht Ehename geworden ist, einen früheren Namen wieder angenommen hat, können Sie sich der Wiederannahmeerklärung Ihres Elternteils anschließen.

Auch ist die Bildung eines Doppelnamens aus Ihrem bisherigen Geburtsnamen und dem wieder angenommen Familiennamen dieses Elternteils möglich.
Der Elternteil, dessen Name angenommen oder hinzugefügt werden soll, muss der Erklärung zustimmen.

Selbsteinbenennung(§ 1617e Abs. 3 BGB) 
Sollte eines Ihrer Elternteile mit einer anderen Person verheiratet sein und diese einen Ehenamen führen, können Sie diesen Ehenamen als Geburtsnamen erwerben. Voraussetzung dafür ist aber, dass alle Beteiligten zustimmen.


Änderung des Geburtsnamens für Minderjährige

Anschlusserklärung zum Ehenamen
(§ 1617c BGB)
Die Bestimmung Ihres Ehenamens wirkt sich auch auf die Namensführung Ihres gemeinsamen Kindes aus.

Doppelname für Ihr Kind
(Art. 229 EGBGB, § 67 Abs. 2 Überleitungsvorschrift)
Sie können für Ihr Kind, welches vor dem 1. Mai 2025 geboren ist, einmalig einen Doppelnamen bestimmen. Voraussetzung ist, dass Sie zusammen keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Der Doppelname wird aus Ihren beiden Familiennamen gebildet. 

  • Der Doppelname Ihres Kindes wird aus den Familiennamen gebildet, die Sie zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes geführt haben.
  • Sollte Ihr Familienname aus mehr als einem Namen bestehen, so kann nur einer dieser Namen für die Bildung des Doppelnamens verwendet werden.
  • Der Doppelname kann mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.
     

Mögliche Namensführung der Kinder nach Auflösung der Ehe der Eltern
(§ 1617d Abs. 1 + 2 BGB)
Wenn Sie nach Auflösung Ihrer Ehe Ihren Ehenamen ablegen, kann Ihr Kind dieser Namensführung folgen, wenn der andere Elternteil zustimmt. Sollte der andere Elternteil der Namensänderung nicht zustimmen, kann das Familiengericht die fehlende Zustimmung ersetzen, wenn sie dem Kindeswohl dient.

Einbenennung und Rückbenennung
(§ 1617e Abs. 1 + 2 BGB, § 1617e Abs. 4 BGB)
Wenn ein Kind aus früherer Beziehung bei Ihnen lebt und Sie durch eine Eheschließung einen neuen Namen erworben haben, entsteht häufig der Wunsch, dass auch das Kind mit seinem Familiennamen in die neue Familie integriert wird. Der Elternteil und der neue Ehepartner, der nicht der Vater oder Mutter des Kindes ist, können dem Kind das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so braucht man bei der Einbenennung die Einwilligung dieses Elternteils. 

Sollte Ihre Ehe aufgelöst werden oder Ihr Kind nicht mehr in Ihrem gemeinsamen Haushalt leben, können Sie die Einbenennung (Rückbenennung), unabhängig vom Alter des Kindes, zurücknehmen.


Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil
(§1617a  Abs. 3 BGB)
Haben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und hat nur einer das Sorgerecht, dann bekommt das Kind den Nachnamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils geben. Dabei braucht man die Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind älter als 5 Jahre ist, auch die Einwilligung des Kindes


Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge
(möglich durch Eheschließung der Eltern oder Sorgeerklärung)
(§1617b Abs. 1 BGB)
Haben Sie als Eltern die Sorge für Ihr Kind nicht gleich bei der Geburt gemeinsam, sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familiennamen Ihres Kindes durch eine Erklärung neu bestimmen. 


Namensänderung (Angleichung)

(Artikel 47 EGBGB + § 94 BVFG)
Personen, die durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder als Spätaussiedler bzw. Vertriebene anerkannt sind, haben die Möglichkeit, ihre Vor- und Familiennamen an das deutsche Recht beziehungsweise die deutsche Sprache anzupassen. 

Das ist beispielsweise interessant, wenn die Person nach ihrem Heimatrecht keinen Vor- und Familiennamen erworben haben, sondern eine sogenannte Namenskette, oder wenn die Person ihren "Vatersnamen" ablegen möchten.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr Standesamt.



Vornamenssortierung

(§ 45a PStG)
Sortierung der Vornamensreihenfolge

Sie haben mehrere Vornamen und Ihr Rufname steht nicht am Anfang?
Dann haben Sie seit dem 01.11.2018 die Möglichkeit, eine Erklärung abzugeben, die die Reihenfolge Ihrer Vornamen neu festlegt. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Name deutschem Recht unterliegt. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge und Staatenlose.
Bei Vornamen mit Bindestrich, wie zum Beispiel Hans-Peter, kann die Reihenfolge nicht geändert werden, da es sich nur um einen Vornamen handelt.


SBGG - Selbstbestimmungsgesetz
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

Seit dem 01.11.2024 ist das neue "Selbstbestimmungsgesetz" in Kraft getreten und löst das Transsexuellengesetz, sowie den § 45b des Personenstandsgesetztes (PStG) ab. 

Als transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Person haben Sie die Möglichkeit, sich für eine Erklärung zur Änderung Ihres Geschlechtseintrags und Ihrer Vornamen bei uns anzumelden.

Frühestens drei Monate bis maximal sechs Monate nach der Anmeldung können Sie dann die eigentliche Änderung bei uns erklären. Dafür ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

Nachdem Sie die Erklärung abgegeben haben, können Sie frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Erklärung abgeben. Sollten Sie dann eine Erklärung abgeben, die auf ein früher geführtes Geschlecht zielt, führen Sie automatisch die dazu gehörigen Vornamen.

Für die Anmeldung der Erklärung sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde (bei verheirateten / verpartnerten Personen)


Für weitere Informationen setzen Sie sich mit dem Standesamt Ihres Wohnsitzes in Verbindung.

 

Form der Namenserklärungen

Alle namensrechtlichen Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Sie können bei einem Standesamt oder einem Notar beurkundet werden und werden mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, bei dem das Geburtsregister des Kindes bzw. das Eheregister geführt wird. Für den Fall, dass das Kind im Ausland geboren ist, gibt es besondere Zuständigkeitsregelungen.

Voraussetzungen

Wenn Sie eine Namenserklärung abgeben möchten, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin mit dem Standesamt.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie für die Abgabe einer Namenserklärung vorlegen müssen, teilen wir Ihnen gerne persönlich oder telefonisch mit.
Gerne können Sie uns auch per Email kontaktieren.

Unsere Kontaktinformationen finden Sie unter dem Drop-Down-Menü "Adresse".

Kosten

35 Euro - Namenserklärung / Erklärung zum Geschlechtseintrag

15 Euro - Bescheinigung über die Namensänderung bzw.

16 Euro - neu ausgestellte Personenstandsurkunde

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§§ 1355, 1355a, 1355b
§ 1616
§§ 1617 ff.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Artikel 47
Artikel 229, § 67 Überleitungsvorschrift

Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
§ 94

Personenstandsgesetz
§ 45a PStG

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)


Adresse
Team Standesamt
Altes Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Zimmer 22
05971 939 8346
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Besuchszeiten für die Anmeldung der Eheschließung

Die Anmeldung zur Eheschließung ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Die persönliche Abgabe von Unterlagen über die Anmeldung zur Eheschließung (bei auswärtig wohnenden Paaren) ist ebenfalls nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Bitte setzen Sie sich telefonisch oder per Email mit uns in Verbindung.

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Altes Rathaus Stadt Rheine
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Zimmer 30
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Stichwörter
Einbenennung, Namenserklärung, Ehename, Namenserteilung, Vorname, Angleich, Angleichungserklärung, Angleichung, Sortiererklärung, Vornamensortierung
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