Dienstleistungen von A - Z
Unterhaltsheranziehung
Damit wird vermieden, dass Unterhaltspflichtige, die beispielsweise Unterhalt für Kinder, die sowohl Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, als auch Leistungen nach dem SGB II erhalten, mit verschiedenen Ansprechpartnern zu tun haben.
Sofern von Seiten der Stadt Rheine Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II, dem SGB XII oder dem UVG gewährt werden, wird zunächst in einem persönlichen Gespräch geklärt, ob Unterhaltsansprüche des Leistungsempfängers bestehen und wie diese zukünftig durchgesetzt werden.
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Erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich sind bereits vorhandene Unterhaltstitel und Schriftwechsel zu den Unterhaltsansprüchen mitzubringen.
Bei Aufnahme des Antrages können noch weitere Unterlagen notwendig werden. Es wird empfohlen, vor der ersten Vorsprache telefonisch Kontakt mit dem zuständigen Ansprechpartner/ der zuständigen Ansprechpartnerin aufzunehmen.
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