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Hundehaltung

Seit Jahresanfang 2003 ist die bisherige Landeshundeverordnung durch das Landeshundegesetz (LHundG NRW) abgelöst worden.

Welche Hunde unter die Bestimmungen des LHundG fallen und was Sie als Hundehalterin oder Hundehalter beachten müssen, erfahren Sie auf dieser Seite. Das Landeshundegesetz gilt für alle Hunde, also auch für die kleinen Hunde. Grundsätzlich sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen.

ANLEINPFLICHT

Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind alle Hunde, sofern sie nicht durch die "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rheine" oder eine entsprechende Beschilderung grundsätzlich von der Benutzung bestimmter Verkehrsflächen bzw. Anlagen ausgeschlossen sind, an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes.

Sämtliche Hunde sind demnach zur Vermeidung von Gefahren in den nachfolgend aufgeführten Bereichen an einer Leine zu führen:

  • alle öffentlichen Gebäude wie Rathäuser, Schulen und Kindertagesstätten sowie öffentliche Bereiche mit starkem Fußgängerverkehr wie Einkaufspassagen und Fußgängerzonen sowie andere innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätze mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in sämtlichen öffentlichen Park-, Grün- und Gartenanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen, wo mit hohem Menschenaufkommen zu rechnen ist.

Das Mitführen von Hunden auf Spielplätzen ist verboten. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Blinden- und Begleithunde.

Im Waldgebiet dürfen Hunde dagegen frei herumlaufen, solange sie dabei die Waldwege nicht verlassen.

Große Hunde (sog. 40/20er)

Das Landeshundegesetz spricht von großen Hunden, wenn sie ausgewachsen ein Gewicht

  • eine Widerristhöhe von 40 cm erreichen oder
  • von mind. 20 kg,
  • nicht zu einer Rasse gehören, die in § 10 genannt sind, und
  • nicht als gefährlicher Hund (§ 3) eingestuft sind.

Für diese großen Hunde gilt natürlich auch die Leinenpflicht, wie sie bei kleinen Hunden beschrieben wurde. Darüber hinaus sind große Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. Die Haltung großer Hunde muss angezeigt werden. Die Anzeige muss bei der örtlichen Ordnungsbehörde am Wohnort des Hundehalters erfolgen.

Hunde bestimmter Rassen

Die Haltung bestimmter Hunderassen ist mit besonderen Auflagen verbunden. Diese Rassen sind im § 10 LHundG NRW aufgeführt, und zwar: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu (und deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden).

Gefährliche Hunde

Gefährlich im Sinne des Landeshundegesetzes NRW sind Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse vermutet wird. Dies sind Hunde der Rassen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer dort genannten Rasse deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach 1 nicht vorliegt.

Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist, sind, zum Beispiel

  • Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah
  • Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben
  • Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben
  • Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen

Die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.

Leinen- und Maulkorbzwang

Die oben aufgeführten Hunde müssen immer angeleint werden und einen Maulkorb tragen, sobald sie den befriedeten Besitz verlassen. Werden die Hunde in einem Mehrfamilienhaus gehalten, sind sie schon beim Verlassen der Wohnung an die Leine zu nehmen und mit dem Maulkorb auszustatten.

Wer einen solchen Hund hält oder beaufsichtigt, muss mindestens 18 Jahre alt und körperlich in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten. Darüber hinaus muss die Sachkunde und Zuverlässigkeit nachgewiesen werden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Näheres erfahren Sie bei Ihrem Ansprechpartner im Rathaus. Wurde ein Hund durch die zuständige Behörde oder den Amtstierarzt eindeutig als gefährlich eingestuft, kann keine Ausnahmegenehmigung von der Leinen- und Maulkorbpflicht erteilt werden.

Haltung / Ausbildung / Abrichten

Wer einen Hund dieser Rassen halten, ausbilden oder abrichten will, benötigt dazu eine Erlaubnis. Sie wird auf Antrag von der örtlichen Ordnungsbehörde erteilt. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die Zuverlässigkeit ist durch Vorlage eines Führungszeugnisses (Belegart O) nachweisen
  •  es muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden von 500.000 € und 200.000 € für sonstige Schäden bestehen
  •  die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip und Bekanntgabe der Mikrochipnummer an die örtliche Ordnungsbehörde muss erfolgt sein
  •  es muss nachgewiesen werden, dass der Hund verhaltensgerecht und ausbruchsicher untergebracht ist und der Sachkundennachweis vorliegt

Nähere Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrem Ansprechpartner im Rathaus.

Wer einen Hund der oben genannten Rassen oder einen als gefährlich eingestuften Hund halten, ausbilden oder abrichten möchte, muss zunächst die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Wurde das Tier nach dem 6. Juli 2000 angeschafft, ist nachzuweisen, dass ein besonders privates oder öffentliches Interesse an der Haltung besteht.

Die Zucht mit gefährlichen Hunden ist verboten.

 - Kosten

Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) werden ab 01. März 2015 für die Anmeldung großer Hunde Gebühren von einmalig 25 € pro Hund erhoben.

Rechtsvorschriften

  • Landeshundegesetz
  • Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW
  • Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz
  • Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rheine
Adresse
Herr Jens Hassink
Altes Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 318
Fax: 05971 939 8 318
Zimmer: 48
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr


Herr Mirco Janßen
Altes Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
Telefon: 05971 939 324
Fax: 05971 939 8 324
Zimmer: 48
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr


Online-Dienste / Formulare

Druckversion: 

Online-Antrag: 

Bitte beachten Sie, dass neben der Meldung eines großen oder gefährlichen Hundes bzw. eines Hundes bestimmter Rasse auch eine Meldung zur Hundesteuer erfolgen muss. Informationen hierzu samt Online-Antrag finden Sie hier.

Merkblätter & Richtlinien
Verhaltensempfehlungen für die hundehaltende Person
Verhaltensempfehlungen beim Antreffen von Hunden

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