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Kaufpreissammlung
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Rheine führt gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) eine Kaufpreissammlung. In der Kaufpreissammlung werden die Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erfasst und inhaltlich ausgewertet. Jährlich werden aus den Daten der Kaufpreissammlung insbesondere die Bodenrichtwerte und die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten (z.B. Preisindexreihen, Umrechnungskoeffizienten, Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren) ermittelt und der Grundstücksmarktbericht erstellt.
Gemäß § 34 Abs. 6 GrundWertVO NRW (Grundstückswertermittlungs-verordnung) sind Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, wenn der Antragssteller ein berechtigtes Interesse dargelegt, zusichert die Daten nur für den angegebenen Zweck zu verwenden und nur in anonymisierter Form weiter zugegeben sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Datennutzung einzuhalten.
Ein berechtigtes Interesse wird regelmäßig angenommen, wenn der Antrag von öffentlichen Stellen nach § 5 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes NRW gestellt wird. Es wird des Weiteren regelmäßig angenommen bei Antragstellung von Seiten öffentlich bestellter und vereidigter, nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, akkreditierte Stelle zertifizierter oder gerichtlich bestellter Sachverständiger für Grundstückswertermittlung zur Erstattung eines Gutachtens.
Ein entsprechender Nachweis über die öffentliche Bestellung oder Zertifizierung ist beizubringen.
Die Auskunft aus der Kaufpreissammlung wird einzelfallbezogen erstellt. Hier wird in der Kaufpreissammlung nach vergleichbaren Kauffällen gesucht.
Darüber hinaus ist gemäß § 34 Abs. 7 GrundWertVO NRW die Abgabe von individuellen Auswertungen aus der Kaufpreissammlung in anonymisierter Form ohne Darlegung eines berechtigten Interesses zulässig.
Falls kein berechtigtes Interesse gemäß § 34 Abs. 6 GrundWertVO NRW vorliegt, werden Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anonymisierter Form erteilt.
Die oben genannten Auskünfte sind gebührenpflichtig.
Erforderliche Unterlagen
Bei nicht anonymisierter Auswertung ist ein entsprechender Nachweis über die öffentliche Bestellung oder Zertifizierung beizubringen.
Anonymisierte Auskünfte erfordern neben der Antragstellung die Angabe des Verwendungszwecks und die schriftliche Zusicherung des Antragstellers, dass die Daten nur für den angegebenen Verwendungszweck genutzt werden.
- Kosten
Alle Auskünfte sind kostenpflichtig.
Die Gebühr beträgt gemäß der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung NRW (VermWertKostO NRW) je Antrag über nicht anonymisierte Auskünfte, einschließlich bis zu 50 nicht anonymisierte Kauffälle über bebaute oder unbebaute Grundstücke 140,- €. Jeder weitere mitgeteilte Kauffall kostet 10,- €.
Eine Auskunft in anonymisierter Form wird nach Zeitaufwand abgerechnet (23,- € je Arbeitsviertelstunde).
Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Mi 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Fr 08:30 – 12:00 Uhr
Mo 08:30-12:00 Uhr und 15:00-17:00 Uhr
Di 08:30-12:00 Uhr und 15:00-17:00 Uhr
Mi 08:30-12:00 Uhr und 15:00-17:00 Uhr
Do 08:30-12:00 Uhr und 15:00-17:00 Uhr
Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo 08:30-12:00 Uhr und 15:00-16:00 Uhr
Mi 08:30-12:00 Uhr
Do 08:30-12:00 Uhr
Fr 08:30-12:00 Uhr
Mo 08:30-12:00 Uhr (nur telefonisch)
Di 08:30-12:00 Uhr
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