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Brauchtumsfeuer/ Osterfeuer

Regelungen zum Brauchtumsfeuer/ Osterfeuer.

Nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Durchführung von Osterfeuern in der Stadt Rheine ist das Abbrennen eines Osterfeuers spätestens 

vier Wochen vor Ostersonntag

vom Veranstalter anzuzeigen. 

Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen: 

  • Das Feuer darf nur in einem Abstand von mindestens 100 m zu Gebäuden und 200 m zu im Zusammenhang bebauten Ortsteilen entzündet werden. 
  • Es darf nur abgelagertes, trockenes, unbehandeltes Holz verbrannt werden; ein Volumen von  100 m³ darf nicht überschritten werden. 
  • Der abzubrennende Holzhaufen ist wegen evtl. darin nistender Tiere am Tag des Verbrennens des Osterfeuers umschichten. 
  • Am Ende der Veranstaltung ist das restliche Feuer oder die restliche Glut mit Wasser oder Sand zu löschen. Eine Nachkontrolle muss stattfinden. 
Rechtsgrundlagen

 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Osterfeuern in der Stadt Rheine: 

Durchführung von Osterfeuern bei der Stadt Rheine Durchführung von Osterfeuern bei der Stadt Rheine, 42 KB
Weiterführende Links

Datenschutzhinweise (Informationspflichten):

FB 3 - Genehmigung Brauchtumsfeuer FB 3 - Genehmigung Brauchtumsfeuer, 81 KB

Adresse
Altes Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Zimmer 48
05971 939 8 318
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr 08:30 – 12:00 Uhr

Altes Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
Zimmer 48
05971 939 8 324
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Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

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Durchführung von Osterfeuern bei der Stadt Rheine Durchführung von Osterfeuern bei der Stadt Rheine, 42 KB

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Stichwörter
Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Ostern
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