Gebäude in denen sich viele Personen aufhalten und/oder Gebäude mit einem hohen Gefahrenpotenzial (sogenannte Sonderbauten gemäß § 50 (1) Nr. 23 BauO NRW 2018 beziehungsweise gemäß Sonderbauverordnung) unterliegen der wiederkehrenden Prüfung.
Die Bereitstellung neuen Wohnbaulandes erfolgt nach dem 1997 vom Rat beschlossenen Wohnbaulandkonzept im Rahmen des städtischen Durchgangserwerbes, städtebaulicher Verträge und der Bodenordnung.
Bei der Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum hat der Eigentümer öffentliche Mittel als Darlehen (Stadt oder Land) in Anspruch genommen, als Gegenleistung verpflichtet er sich, die Wohnung nur Mietern mit einem Wohnberechtigungsschein zum Gebrauch zu überlassen.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes zum 01. November 2015 gibt es eine wichtige Änderung zu beachten: Der Vermieter wird verpflichtet den Einzug eines Mieters zu bestätigen.