Lebenssituationen

Aufenthaltstitel

Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die Aufenthaltserlaubnis und den damit verbundenen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).

ALLGEMEINE INFORMATIONEN:

Für den Aufenthalt in Deutschland brauchen Ausländer grundsätzlich eine Erlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt.

Sie ist stets befristet und kann nach den gesetzlichen Bestimmungen beispielsweise verlängert oder in eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden.

Eine Aufenthaltserlaubnis kann beispielsweise zu folgenden Aufenthaltszwecken erteilt werden:

  • Ausbildung und Studium (§§ 16 ff Aufenthaltsgesetz)
  • Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff Aufenthaltsgesetz)
  • Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22 ff Aufenthaltsgesetz)
  • Familiäre Gründe (§§ 27 ff Aufenthaltsgesetz)
  • Sonderfälle, wie das Recht auf Wiederkehr nach § 37 Aufenthaltsgesetz
  • Aufenthalt für ehemalige Deutsche (§ 38 Aufenthaltsgesetz)
  • oder ein ausnahmsweiser anderer Aufenthaltszweck nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz

Passpflicht (§ 3 AufenthG) und Sicherstellung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 9c AufenthG sowie Einreisevorschriften müssen beachtet werden.

Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen.

ELEKTRONISCHE AUFENTHALTSTITEL:

Mit dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) erfüllt Deutschland die Herausforderungen der Europäischen Union in Bezug auf die Fälschungssicherheit von Ausweisdokumenten für die kommenden Jahre. Alle EU-Mitgliedstaaten wurden dazu verpflichtet, berechtigten Drittstaatsangehörigen einen elektronischen Aufenthaltstitel auszustellen. Der eAT wird im ID-1-Format in Scheckkartengröße produziert. Er enthält einen kontaktlosen Chip, der neben personenbezogenen Daten auch die biometrischen Daten sowie Nebenbestimmungen speichert.

Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU
  • (Dauer-)Aufenthaltskarte für daueraufenthaltsberechtigte Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
  • Blaue Karte EU

Der eAT enthält einen Chip auf dem folgendes gespeichert ist:

  • personenbezogene Daten
  • biometrische Daten (Gesichtsbild und zwei Finderabdrücke)
  • Daten für elektronische Behördendienste (Elektronischer Identitätsnachweis "eID")
  • Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
  • zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. Erwerbstätigkeit)

Da auf dem Chip des eAT auch die Fingerabdrücke gespeichert werden, ist seit Einführung generell immer die persönliche Vorsprache bei Antragstellern ab dem 6. Lebensjahr in der Ausländerbehörde Rheine im Alten Rathaus erforderlich. Das Lichtbild muss biometrietauglich sein.

Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre für einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Die Gültigkeitsdauer ist jedoch an die Passgültigkeit gebunden. Bei befristeten Aufenthaltstiteln wird die Gültigkeitsdauer entsprechend kürzer sein. Die Ausländerbehörde empfiehlt Ihnen, die Ablauffrist Ihres Reisepasses bereits jetzt zu kontrollieren und sich gegebenenfalls frühzeitig um die Ausstellung eines Reisepasses bei Ihrer Botschaft, Ihrem Konsulat oder Passbehörde des Heimatlandes zu kümmern.

Auftrag an die Bundesdruckerei:

Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von 3 bis 6 Wochen.

Die Ausländerbehörde Rheine ist daher nicht in der Lage, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache auszustellen. Dies gilt auch für Überträge in einen neuen Pass. Sobald die Bundesdruckerei den eAT erstellt hat, erhalten Sie einen Brief von der Bundesdruckerei und von der Ausländerbehörde. Erst dann liegt Ihr eAT zur Abholung bereit.

Abholung:

Bitte beachten Sie, dass die Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) bei der Ausländerbehörde Rheine ausschließlich im entsprechend ausgeschildertem Zimmer erfolgt.

Falls Sie berufstätig sind, oder derzeit einen Integrationskurs besuchen, und den eAT aus diesen oder anderen nachvollziehbaren Gründen nicht selbst abholen können, haben Sie die Möglichkeit, mit einer Vollmacht z.B. einen Verwandten oder Flüchtlingshelfer/in für die Abholung Ihres eAT zu bevollmächtigen. Die bevollmächtigte Person darf dann Ihren Aufenthaltstitel für Sie bei der Ausländerbehörde abholen.

Vollmacht Abholung eAT, 54 KB

Erforderliche Unterlagen

Anerkannter, gültiger Pass oder Passersatz Nachweis über eine KrankenversicherungNachweis über die Sicherstellung des LebensunterhaltesAktuelles Lichtbild („Biometriefoto“)Unterlagen, über den konkreten Aufenthaltszweckes

 - Kosten

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 €

Verlängerung Aufenthaltserlaubnis: 93,00 €

Erteilung Niederlassungserlaubnis: 113,00 €

Übertragung in neuen Pass: 67,00 €

Ausstellung einer Verpflichtungserklärung: 29,00 €

Bezieher von Leistungen nach dem SGB II/XII sind von den Gebühren, außer für die Niederlassungserlaubnis befreit, für türkische Staatsangehörige betragen die Gebühren in den meisten Fällen 37,00 €.

Rechtsvorschriften

Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG)

Aktuelle Information:

Aufgrund gesetzlicher Änderungen besteht seit kurzem die Möglichkeit, dass Inhaber einer Duldung unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für 18 Monate erhalten können. Wesentliche Bedingung ist, dass Sie sich zum Stichtag 31.10.2022 seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder erlaubt in Deutschland aufhalten. Weitere Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, dass Sie nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu mehr als 50 Tagessätzen (90 Tagessätze bei Straftaten, die nur von Ausländern begangen werden können) verurteilt wurden sowie ein Bekenntnis Ihrerseits zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Soweit alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG vorliegen und kein Versagungsgrund besteht, wird eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate erteilt. Innerhalb dieser 18 Monate haben Sie dann die Möglichkeit, alle noch fehlenden Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG (gute Integration) zu erfüllen. Sofern Sie nach 18 Monaten die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25 b AufenthG nicht erfüllen, fallen Sie in den Status der Duldung zurück. 

Wenn Sie Fragen zum neuen Chancen-Aufenthaltsrecht haben, wenden Sie sich bitte an folgende Kollegen

Buchstabe A-Ka    Frau Henning, Altes Rathaus Zimmer 11, Tel. 05971-939334

Buchstabe Kb-Z    Frau Forstmann, Altes Rathaus Zimmer 11, Tel. 05971-939177

Die Bearbeitung des Antrages kann einige Wochen in Anspruch nehmen, insoweit bitten wir von Fragen zum Bearbeitungsstand während des Antragsverfahrens abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis. 

Adresse
Frau Jule Borgmann
Altes Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 975
Fax: 05971 939 8 975
Zimmer: 15 (EG)
Besuchszeiten

Der Zugang zu den Verwaltungsstellen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung zu den normalen Öffnungszeiten möglich. Hierzu vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin (digital, telefonisch oder schriftlich).


Herr M. Wormuth (Buchstabenbereich Dj - Kor)
Altes Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 178
Fax: 05971 939 8 178
Zimmer: 15 (EG)
Besuchszeiten

Der Zugang zu den Verwaltungsstellen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung zu den normalen Öffnungszeiten möglich. Hierzu vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin (digital, telefonisch oder schriftlich).


Herr R. Heuer
Altes Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
Telefon: 05971 939 997
Fax: 05971 939 8 997
Zimmer: 13 (EG)
Besuchszeiten

Der Zugang zu den Verwaltungsstellen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung zu den normalen Öffnungszeiten möglich. Hierzu vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin (digital, telefonisch oder schriftlich).


Frau G. Rickhoff
Altes Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 597
Fax: 05971 939 8 597
Zimmer: 13 (EG)
Besuchszeiten

Der Zugang zu den Verwaltungsstellen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung zu den normalen Öffnungszeiten möglich. Hierzu vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin (digital, telefonisch oder schriftlich).


Online-Dienste / Formulare

Der Zugang zur Ausländerbehörde ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung zu den normalen Öffnungszeiten (Mo-Do 08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr, Fr 08.30 – 12.00 Uhr) möglich.

Hierzu vereinbaren Sie bitte Vorab einen Termin (digital, telefonisch oder schriftlich). 

Sollten Sie die Ausländerbehörde zu den Öffnungszeiten nicht aufsuchen können, besteht die Möglichkeit, telefonisch einen individuellen Termin zu vereinbaren.

Hier können Sie direkt einen Online-Termin vereinbaren:



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