Google Translate

This website can be translated into various languages using Google Translate. If you select another language, you will be redirected to the Google server and leave the straubing.de website. Please note that Straubing has no influence on the processing of your data by Google. If you do not want your data to be transmitted to Google, you can close the window by clicking on the "X".

Beglaubigung einer Unterschrift

Die Meldebehörde kann Unterschriften beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde verwendet werden soll oder wenn eine Rechtsvorschrift (Gesetz oder Verordnung) die Vorlage dieses Schriftstücks bei einer sonstigen Stelle fordert.

Unterschriften dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn:

- sie der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar bedürfen (§ 129 BGB), z.B.

  • Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts
  • in Vereins- und Handelsregistersachen
  • Unterschriftsbeglaubigungen, die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind
  • Vorsorgevollmachten

- sie ohne zugehörigen Text vorgelegt werden (Blanko-Unterschriften)

- das Schriftstück nicht zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift (Gesetz oder           Verordnung) das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (z.B. sog. Reichsbürgererklärungen und - urkunden,) oder das Durchlesen   verweigert wird.

- Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst sind. Hier ist die Beglaubigung der Unterschrift nur möglich, wenn eine Übersetzung in deutscher     Sprache, die von einem gerichtlich vereidigten Dolmetscher beglaubigt sein muss, vorgelegt wird.

Die zu beglaubigende Unterschrift ist vor dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin zu leisten.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beglaubigung der Unterschrift ist folgendes zu beachten:

  • persönliches Erscheinen ist erforderlich
  • Personalausweis oder Reisepass ist mitzubringen
Kosten

2,00 Euro pro Unterschrift

Rechtsgrundlagen

Verwaltungsverfahrensgesetz


Adresse
Altes Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Zimmer 1
05971 939 641
Besuchszeiten

Mo 08:30 - 12:00 Uhr & 14:00 - 17:00 Uhr

Di   08:30 - 12:00 Uhr & 14:00 - 17:00 Uhr

Mi  08:30 - 12:00 Uhr

Do 08:30 - 12:00 Uhr & 14:00 - 17:00 Uhr

Fr  08:30 - 12:00 Uhr

* Donnerstagsnachmittags nur nach Terminvereinbarung

Nielandstraße 7
48432 Rheine
05971 9398600
Besuchszeiten

Mo 08:30 - 12:00 Uhr

Di   08:30 - 12:00 Uhr

Mi  08:30 - 12:00 & 14:00 - 17:00 Uhr

Hinweis:

Die Außenstelle ist vom 11.09. bis einschließlich 28.09. geschlossen.

Online-Dienste / Formulare
Stichwörter
Bürgeramt, Bürgerservice, Bürgerbüro
Als Nutzer anmelden

Passwort vergessen?

Registrierung
Mit Ihrem persönlichen Benutzerkonto auf rheine.de haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Hinterlegung eines Benutzerprofils zur Verwendung bei registrierungspflichtigen Online-Dienstleistungen in unserem Bürgerportal (z.B. Antragstellung Online, Nutzung interaktiver Formularservices).

Sie besitzen noch kein Benutzerkonto? Dann können Sie sich hier kostenfrei registieren.

neu registrieren