Lebenssituationen
Beglaubigung einer Unterschrift
Unterschriften dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn:
- sie der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar bedürfen (§ 129 BGB), z.B.
- Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts
- in Vereins- und Handelsregistersachen
- Unterschriftsbeglaubigungen, die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind
- Vorsorgevollmachten
- sie ohne zugehörigen Text vorgelegt werden (Blanko-Unterschriften)
- das Schriftstück nicht zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift (Gesetz oder Verordnung) das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (z.B. sog. Reichsbürgererklärungen und - urkunden,) oder das Durchlesen verweigert wird.
- Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst sind. Hier ist die Beglaubigung der Unterschrift nur möglich, wenn eine Übersetzung in deutscher Sprache, die von einem gerichtlich vereidigten Dolmetscher beglaubigt sein muss, vorgelegt wird.
Die zu beglaubigende Unterschrift ist vor dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin zu leisten.
Erforderliche Unterlagen
Für die Beglaubigung der Unterschrift ist folgendes zu beachten:
- persönliches Erscheinen ist erforderlich
- Personalausweis oder Reisepass ist mitzubringen
- Kosten
2,00 Euro pro Unterschrift
Rechtsvorschriften
Verwaltungsverfahrensgesetz
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