Lebenssituationen
Behinderte Menschen im Beruf
Kündigungsschutz
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster). Die notwendigen Sachverhaltsermittlungen (Anhörungen, Führen von Kündigungsverhandlungen etc.) werden von der örtlichen Fürsorgestelle der Stadt Rheine durchgeführt. Bei ernsthaften Problemen im Beschäftigungsverhältnis ist eine frühzeitige Einschaltung der örtlichen Fürsorgestelle (siehe Ansprechpartner) zu empfehlen.
Erforderliche Unterlagen
Schwerbehindertenausweis Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
Rechtsvorschriften
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Ausgleichsabgabeverordnung
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