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Behinderte Menschen im Beruf

Ausstattung von Arbeitsplätzen, Kündigungsschutz für behinderte Menschen

Anspruchsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen, die einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 oder einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 haben und von der Agentur für Arbeit gleichgestellt sind beziehungsweise einen Antrag auf Gleichstellung gestellt haben und bei Neueinstellung kann dem Arbeitgeber ein Zuschuss zur Anschaffung einer behinderungsunabhängigen Grundausstattung gewährt werden. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen kann die behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes gefördert werden. Des Weiteren gibt es Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (Kfz-Beihilfe), Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung, Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz

Kündigungsschutz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster). Die notwendigen Sachverhaltsermittlungen (Anhörungen, Führen von Kündigungsverhandlungen etc.) werden von der örtlichen Fürsorgestelle der Stadt Rheine durchgeführt. Bei ernsthaften Problemen im Beschäftigungsverhältnis ist eine frühzeitige Einschaltung der örtlichen Fürsorgestelle (siehe Ansprechpartner) zu empfehlen.

Erforderliche Unterlagen

Schwerbehindertenausweis Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes

Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Ausgleichsabgabeverordnung


Adresse
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Zimmer 269
05971 939 8 365
Besuchszeiten

Vorsprache nach telefonischer Terminvereinbarung

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Stichwörter
Ausstattung von Arbeitsplätzen, Kündigungsschutz für behinderte Menschen
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