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Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz

Sofern eine erwachsene/volljährige Person aufgrund einer Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht erledigen kann, bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag des/der Betroffenen oder von Amts wegen für diese Person einen Betreuer/eine Betreuerin.

Für die Anordnung einer Betreuung ist in erster Linie das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die betroffene Person zur Zeit der Antragstellung den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Zuständigkeit für die Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz hat die Stadt Rheine an den Kreis Steinfurt abgegeben. Der Kreis Steinfurt und die Stadt Rheine haben eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen, wonach die Betreuungsstelle des Kreises Steinfurt die Aufgaben der Stadt Rheine übernommen hat. Umfassende Informationen zum Thema Betreuungen bietet der Kreis Steinfurt in seinem Internetauftritt an.

Betreuungsbehörde Kreis Steinfurt

  
Rechtsgrundlagen

§§ 1896 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Betreuungsgesetz


Adresse
Cityhaus
Bahnhofstraße 1
48431 Rheine
Zimmer 402
05971 939 8 963
Besuchszeiten

Mo 8:30 - 12:00 Uhr

Die 8:30 - 12:00 Uhr

Do 8:30 - 12:00 Uhr

und nach Terminvereinbarung

(Beurkundungen nach Termin: Ihnen wird ein Termin für die Beurkundung angeboten. Setzen Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail mit den Mitarbeitenden in Verbindung.)

Cityhaus
Bahnhofstraße 1
48431 Rheine
Zimmer 401
05971 939 8 505
Besuchszeiten

Mo 8:30 - 12:00 Uhr

Die 8:30 - 12:00 Uhr

Do 8:30 - 12:00 Uhr

und nach Terminvereinbarung

(Beurkundungen nach Termin: Ihnen wird ein Termin für die Beurkundung angeboten. Setzen Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail mit den Mitarbeitenden in Verbindung.)

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