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Amtspflegschaft

Das Familiengericht kann für ein minderjähriges Kind eine bestellte Pflegschaft einrichten.

Pflegschaften sind dann erforderlich, wenn die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern des Kindes) aus verschiedenen Gründen, beispielsweise durch Interessenkollision, das Kind nicht vertreten können oder dürfen.

Beispiele dafür sind

  • Ehelichkeitsanfechtungen
  • Erbangelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Vermögensangelegenheiten

Zur Wahrnehmung der Aufgaben bestellt das Gericht einen Pfleger. Dieser vertritt dann die Interessen des Kindes in dem vom Familiengericht festgelegten Aufgabenbereich. In erster Linie sollen Privatpersonen bestellt werden, wenn geeignete zur Verfügung stehen. Es kann auch das Jugendamt als Amtspfleger bestellt werden.

Rechtsgrundlagen
  • BGB
  • SGB VIII
  • FamFG

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Stichwörter
Sorgerecht, Gericht, Pflegschaften, Vertretung für Kinder
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