Verwaltung
Grundsteuer
Unterschieden wird zwischen der
- Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und der
- Grundsteuer B für die übrigen Grundstücke.
Berechnung
Berechnungsgrundlage der Grundsteuer sind die vom Finanzamt festgesetzten Einheitswerte und Grund
die zu zahlende Grundsteuer.
Die Formel hierfür lautet: Messbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Beispiel: 58,34 € x 600 v.H.= 350,04 €
Bei Fragen bezüglich der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt in Steinfurt (Bewertungsstelle, Bahnhofstraße 33, 48565 Steinfurt, Tel.-Nr.: 02551 17-0, Fax-Nr.: 02551 17-1220). Halten Sie hierfür bitte die Einheitswertnummer (EW-Nr.) bereit, diese steht auf dem Bescheid des Finanzamtes und fängt mit 311 an.
Informationen zur Höhe der Steuer
Die Hebesätze betragen:
- Grundsteuer A: 440 v. H.
- Grundsteuer B: 600 v. H.
Zu Beginn eines Jahres werden die Grundsteuerbescheide verschickt. Die Grundsteuer wird dann vierteljährlich zu den Steuerterminen (am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November) fällig.
Verkauf/Übertragung von Grundbesitz innerhalb eines Kalenderjahres
Durch den Verkauf von Grundbesitz wird die Steuerschuld nicht automatisch auf den neuen Eigentümer übertragen. Das Jahr der Umschreibung (Zurechnung) teilt das Finanzamt dem neuen Eigentümer und danach der Steuerverwaltung der Stadt Rheine schriftlich mit.
Die Zurechnung des Finanzamtes kann aufgrund des Bewertungsgesetzes nur zum Beginn des der Übereignung folgenden Kalenderjahres durchgeführt werden. Den Zeitpunkt des privatrechtlichen Besitzüberganges müssen Sie individuell in Ihrem Kaufvertrag regeln. Sie sind steuerlich weiterhin verpflichtet, die Grundsteuer bis zur erfolgten Umschreibung durch das Finanzamt zu zahlen.
Privatrechtlich besteht z. B. die Möglichkeit, dass der neue Eigentümer ab dem Besitzübergang ein SEPA-Lastschriftmandat für das Objekt unter Angabe der noch gültigen Objektnummer an die Steuerverwaltung der Stadt Rheine abgibt. Sie bleiben allerdings für die Steuerverwaltung der Stadt Rheine weiterhin der Ansprechpartner und das SEPA- Lastschriftmandat des neuen Eigentümers entbindet Sie auch nicht von der Steuerschuld gegenüber der Stadt Rheine.
Kauf von Grundbesitz innerhalb eines Kalenderjahres
Bitte beachten Sie auch die Informationen zum Kauf eines Grundstücks, siehe oben.
Wenn Sie sicher gehen wollen, dass auf dem Grundbesitz, den Sie kaufen möchten, keine Steuerschulden lasten, besteht die Möglichkeit, dass der derzeitige Eigentümer eine Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zahlungsabwicklung der Stadt Rheine einholt. Gegebenenfalls können Sie sich von Ihrem Notar diesbezüglich beraten lassen.
Grundsteuerreform
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 entschieden hat, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf, haben sich Bund und Länder im November 2019 auf das Grundsteuer-Reformgesetz geeinigt. Bevor zum 1. Januar 2025 die neue Grundsteuer in Kraft treten wird, ist eine Neufeststellung aller Grundsteuerwerte erforderlich. Diese Hauptfeststellung erfolgt zum Stichtag 1. Januar 2022 unter Beteiligung aller Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer.
Dabei bleibt das bisherige Verfahren bestehen:
Grundsteuerwert (Ermittlung durch das Finanzamt anhand der Feststellungserklärung)
x
Steuermesszahl (gesetzlich festgelegt)
x
Hebesatz (Festlegung durch Gemeinde)
=
Grundsteuer
Die Grundsteuerreform wird eine Anpassung des Grundsteuerwertes mit sich bringen. Für Wohngrundstücke werden zukünftig weniger Angaben erforderlich sein: Lage sowie Fläche des Grundstücks, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes.
Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.
Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Steinfurt unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02551-17-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.
Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:
· Ab Mai erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
· Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.
· Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen.
Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.
· Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.
Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de
Rechtsvorschriften
- Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rheine (Hebesatzsatzung)
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Abgabenordnung (AO)
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