Verwaltung
Grundsteuer
Unterschieden wird zwischen der
- Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und der
- Grundsteuer B für die übrigen Grundstücke.
Grundsteuerreform
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 entschieden hat, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf, haben sich Bund und Länder im November 2019 auf das Grundsteuer-Reformgesetz geeinigt. Bevor zum 1. Januar 2025 die neue Grundsteuer in Kraft treten wird, ist eine Neufeststellung aller Grundsteuerwerte erforderlich. Für viele Grundstücke hat das Finanzamt Steinfurt entsprechende Bescheide bereits versandt.
Dabei bleibt das bisherige Verfahren bestehen:
Grundsteuerwert (Ermittlung durch das Finanzamt anhand der Feststellungserklärung)
x
Steuermesszahl (gesetzlich festgelegt)
x
Hebesatz (Festlegung durch Gemeinde)
=
Grundsteuer
Die Grundsteuerreform wird bei den meisten eine Anpassung des Grundsteuerwertes mit sich bringen.
Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025 finden Sie hier:
Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025, 243 KBAlle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de
HEBESÄTZE 2025
Im Juni 2024 hat das Land NRW für jede Kommune in NRW aufkommensneutrale Hebesätze (für Rheine Grundsteuer A = 480 v.H. und Grundsteuer B = 750 v.H.) veröffentlicht. Aufkommensneutralität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Haushalt der Stadt Rheine insgesamt keine Mehrerträge generiert. Es ergeben sich aber Verschiebungen zwischen den Steuerpflichtigen im Stadtgebiet. Die Berechnung des Ministeriums stellt lediglich eine Musterberechnung für die Stadt Rheine dar und ist daher nicht verbindlich.
Gleichzeitig hat das Land NRW für die Grundsteuer B auch aufkommensneutrale differenzierte Hebesätze (für Rheine: Wohngrundstücke = 657 v.H. und Nichtwohngrundstücke = 1.018 v.H.) bekanntgegeben. Hintergrund ist, dass die Grundsteuermesszahlen der Wohngrundstücke steigen, wohingegen die Grundsteuermesszahlen der Nichtwohngrundstücke fallen.
Der Anwendung differenzierter Hebesätze in Rheine stehen aktuell - wie in allen NRW-Kommunen - noch offene Fragen zur softwaretechnischen und rechtssicheren Umsetzung entgegen. Nach deren Klärung ist eine entsprechende Entscheidung des Stadtrates erforderlich. Diese kann frühestens im Herbst 2024 getroffen werden. Daher sind alle derzeit theoretisch möglichen Berechnungen unverbindlich.
Dennoch stellt die Stadt Rheine über den nachfolgenden Link einen Rechner zur Grundsteuer 2025 zur Verfügung. Damit kann für jedes einzelne Grundstück die Grundsteuer alternativ bei Anwendung der vom Land NRW vorgeschlagenen einheitlichen bzw. differenzierten Hebesätze ermittelt werden. Auch über die Höhe der Hebesätze muss der Rat noch abschließend entscheiden, so dass auch die ermittelten Grundsteuern vorläufigen Charakter haben.
www.rheine.de/grundsteuerrechner
Berechnung
Berechnungsgrundlage der Grundsteuer sind die vom Finanzamt festgesetzten Einheitswerte und Grund
die zu zahlende Grundsteuer.
Die Formel hierfür lautet: Messbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Beispiel: 58,34 € x 600 v.H.= 350,04 €
Bei Fragen bezüglich der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt in Steinfurt (Bewertungsstelle, Bahnhofstraße 33, 48565 Steinfurt, Tel.-Nr.: 02551 17-0, Fax-Nr.: 02551 17-1220). Halten Sie hierfür bitte die Einheitswertnummer (EW-Nr.) bereit, diese steht auf dem Bescheid des Finanzamtes und fängt mit 311 an.
Informationen zur Höhe der Steuer
Die Hebesätze betragen:
- Grundsteuer A: 440 v. H.
- Grundsteuer B: 600 v. H.
Zu Beginn eines Jahres werden die Grundsteuerbescheide verschickt. Die Grundsteuer wird dann vierteljährlich zu den Steuerterminen (am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November) fällig.
Verkauf/Übertragung von Grundbesitz innerhalb eines Kalenderjahres
Durch den Verkauf von Grundbesitz wird die Steuerschuld nicht automatisch auf den neuen Eigentümer übertragen. Das Jahr der Umschreibung (Zurechnung) teilt das Finanzamt dem neuen Eigentümer und danach der Steuerverwaltung der Stadt Rheine schriftlich mit.
Die Zurechnung des Finanzamtes kann aufgrund des Bewertungsgesetzes nur zum Beginn des der Übereignung folgenden Kalenderjahres durchgeführt werden. Den Zeitpunkt des privatrechtlichen Besitzüberganges müssen Sie individuell in Ihrem Kaufvertrag regeln. Sie sind steuerlich weiterhin verpflichtet, die Grundsteuer bis zur erfolgten Umschreibung durch das Finanzamt zu zahlen.
Privatrechtlich besteht z. B. die Möglichkeit, dass der neue Eigentümer ab dem Besitzübergang ein SEPA-Lastschriftmandat für das Objekt unter Angabe der noch gültigen Objektnummer an die Steuerverwaltung der Stadt Rheine abgibt. Sie bleiben allerdings für die Steuerverwaltung der Stadt Rheine weiterhin der Ansprechpartner und das SEPA- Lastschriftmandat des neuen Eigentümers entbindet Sie auch nicht von der Steuerschuld gegenüber der Stadt Rheine.
Kauf von Grundbesitz innerhalb eines Kalenderjahres
Bitte beachten Sie auch die Informationen zum Kauf eines Grundstücks, siehe oben.
Wenn Sie sicher gehen wollen, dass auf dem Grundbesitz, den Sie kaufen möchten, keine Steuerschulden lasten, besteht die Möglichkeit, dass der derzeitige Eigentümer eine Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zahlungsabwicklung der Stadt Rheine einholt. Gegebenenfalls können Sie sich von Ihrem Notar diesbezüglich beraten lassen.
Rechtsvorschriften
- Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rheine (Hebesatzsatzung)
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Abgabenordnung (AO)
Verwandte Themen
Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Mi 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Fr 08:30 – 12:00 Uhr
Mo 08:30 – 12:00 Uhr
Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 - 17:00 Uhr
Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 16:00 Uhr
Fr 08:30 – 12:00 Uhr (gerade Wochen)
Die 08:30 – 12:00 Uhr
Mi 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Fr 08:30 – 12:00 Uhr
FB 4 - Grund- und Gewerbesteuer, 86 KB
Hinweis: Um die Formulare/Dokumente im PDF-Format betrachten zu können, benötigen Sie einen aktuellen PDF-Reader. Den Acrobat Reader von Adobe können Sie sich auf der Website von Adobe kostenlos herunterladen.
Zurück zur Ergebnisliste