Verwaltung
Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Dieses besagt, dass an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger nicht verkehren dürfen. Ausnahmen laut §30 StVO sind zum Beispiel die Beförderung von frischer Milch, Fleisch, Fisch sowie Obst und Gemüse.
Feiertage im Sinne der StVO und in NRW sind
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Allerheiligen (1. November)
- 1. und 2. Weihnachtstag
Erforderliche Unterlagen
FahrzeugscheinAntrag
- Kosten
Die Gebühr für eine Einzelgenehmigung liegt bei 20 Euro.
Eine Jahresgenehmigung kostet 250 Euro (hierbei muss zusätzlich eine Dringlichkeitsbescheinigung der IHK vorgelegt werden).
Eine Befreiung von Ferienreiseverordnung liegt bei 80 Euro.
Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Mi 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Fr 08:30 – 12:00 Uhr
Zurück zur Ergebnisliste