Untersuchungsberechtigungsschein
Jugendliche, die ins Berufsleben eintreten, dürfen gem. § 32 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) nur beschäftigt werden, wenn sie von einem Arzt untersucht worden sind.
Online Verfahren
Seit dem 1. Oktober 2023 können die Untersuchungsberechtigungsscheine über das neue Onlineportal www.untersuchungsberechtigungsschein.de beantragt werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Flyer zum Digitalen Untersuchungsberechtigungsschein:
Flyer Digitaler Untersuchungsberechtigungsschein,
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Der Arzt benötigt zur Abrechnung der Untersuchungskosten einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser Untersuchungsberechtigungsschein wird von der Gemeinde ausgestellt.
Der Untersuchungsberechtigungsschein wird nur für Minderjährige ausgestellt. Ab dem 18. Lebensjahr ist für die Untersuchung der Schein nicht erforderlich.
Zur Ausstellung von Untersuchungsberechtigungsscheinen für eine Nachuntersuchung ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Fortbestehen der Ausbildung notwendig.
Der Untersuchungsberechtigungsschein kann sofort mitgenommen werden.
Erforderliche Unterlagen
Die persönliche Vorsprache des Antragstellers oder eines gesetzlichen Vertreters (Elternteil) ist erforderlich. Dabei ist ein Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) vorzulegen.
Kosten
Die Ausstellung ist gebührenfrei.
Besuchszeiten
Mo 08:30 - 12:00 Uhr & 14:00 - 17:00 Uhr
Di 08:30 - 12:00 Uhr & 14:00 - 17:00 Uhr
Mi 08:30 - 12:00 Uhr
Do 08:30 - 12:00 Uhr & 14:00 - 17:00 Uhr
Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Besuchszeiten
Mo 08:30 - 12:00 Uhr
Di 08:30 - 12:00 Uhr
Mi 08:30 - 12:00 & 14:00 - 17:00 Uhr
Hinweis:
Im Dezember ist die Außenstelle an folgenden Tagen geschlossen:
- Montag, 01.12.2025
- Mittwoch, 10.12.2025
- an den Tagen vom 22.12. bis 28.12.2025
