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Wohnungsgeberbestätigung

Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes zum 01. November 2015 gibt es eine wichtige Änderung zu beachten: Der Vermieter wird verpflichtet den Einzug eines Mieters zu bestätigen.

Im Wortlaut heißt dies, dass „gemäß § 19 BMG der Vermieter wieder verpflichtet ist, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug schriftlich zu bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung).“

Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend. So sollen Scheinmeldungen verhindert werden. Das bedeutet, dass ab dem 01.11.2015 bei jeder Anmeldung eine Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers zwingend vorzulegen ist.

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis

Rechtsgrundlagen

§ 19 Bundesmeldegesetz


Adresse
Altes Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Zimmer 1
05971 939 641
Besuchszeiten

Mo 08:30 - 12:00 Uhr & 14:00 - 17:00 Uhr

Di   08:30 - 12:00 Uhr & 14:00 - 17:00 Uhr

Mi  08:30 - 12:00 Uhr

Do 08:30 - 12:00 Uhr & 14:00 - 17:00 Uhr

Fr  08:30 - 12:00 Uhr

Nielandstraße 7
48432 Rheine
05971 9398600
Besuchszeiten

Mo 08:30 - 12:00 Uhr

Di   08:30 - 12:00 Uhr

Mi  08:30 - 12:00 & 14:00 - 17:00 Uhr

Hinweis:

Im Dezember ist die Außenstelle an folgenden Tagen geschlossen:

  • Montag, 01.12.2025
  • Mittwoch, 10.12.2025
  • an den Tagen vom 22.12. bis 28.12.2025

Online-Dienste / Formulare
Stichwörter
Wohnungsgeberbestätigung, Vermieterbescheinigung
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