Verwaltung
Lärm
Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NW (LImschG) wird generell die Nachtruhe, das heißt die Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
§ 10 des LImschG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Die Benutzung von Geräten und Maschinen wird durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes geregelt. Der Betrieb von Rasenmähern ist zum Beispiel grundsätzlich an Werktagen (Montag – Samstag) in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr erlaubt.
Service-Leistungen des Ordnungsamtes
Beratung über die gesetzlichen Vorschriften, Entgegennahme von Beschwerden und Anzeigen, wer meldet (Personalien der anzeigenden Person), wer stört (Name und Adresse des Störers), wann wurde gestört (Datum, Zeitspanne der Störung) und Art der Störung (zum Beispiel laute Musik, lautes Feiern usw.). Handelt es sich um eine einmalige oder wiederholte Störung? Gibt es Zeugen (Personalien der Zeugen, möglichst mit Unterschrift) und/oder besondere Umstände?
Die Beschwerde/Anzeige beim Ordnungsamt erfolgt unabhängig von zivilrechtlichen Ansprüchen (Mietvertrag, Hausordnung). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Mittagsruhe nicht generell gesetzlich geschützt ist. Sie kann Bestandteil des Mietvertrages oder einer Hausordnung sein.
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