Verwaltung
Schwarzarbeitsbekämpfung/ unerlaubte Handwerksausübung
Schwarzarbeit hat viele Gesichter
So leistet beispielsweise Schwarzarbeit, wer
- Leistungen erbringt und dabei keine Steuern oder Sozialabgaben abführt,
- Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bekommt und seine Arbeitstätigkeit der entsprechend zuständigen Behörde verschweigt,
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder Selbständiger seine Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten gegenüber der Sozialversicherung nicht erfüllt,
- den Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht bei der Gewerbemeldestelle der Stadt angezeigt hat oder eine eventuell erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat,
- in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig arbeitet, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Schwarz arbeiten kann dabei nicht nur derjenige, der die Tätigkeit ausführt, auch der jeweilige Auftraggeber leistet Schwarzarbeit. Ausgenommen sind dabei nur die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichteten Leistungen
- von Angehörigen oder Lebenspartnern
- aus Gefälligkeit
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
- im Wege der Selbsthilfe.
Ein Schwerpunkt der städtischen Schwarzarbeitskontrolle ist die Ahndung der unerlaubten Handwerksausübung. Wer der Schwarzarbeit überführt wird, muss mit einem Bußgeld in nicht unerheblicher Höhe rechnen. Neben der Geldbuße wird zudem auch der zu Unrecht erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft. Bei Verdacht auf Schwarzarbeit nimmt die Stadt Rheine Hinweise (gegebenenfalls auch anonym) telefonisch, schriftlich oder auch per E-Mail entgegen.
Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Mi 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Fr 08:30 – 12:00 Uhr
Zurück zur Ergebnisliste