Verwaltung
Wanderlager
Wenn Gewerbetreibende außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten oder Bestellungen für Waren annehmen, so handelt es sich um ein Wanderlager im Sinne des § 56a der Gewerbeordnung (GewO). Grundsätzlich fallen solche Veranstaltungen unter die Vorschriften für das Reisegewerbe (§§ 55 ff GewO).1
Beispiele für Wanderlager:
Der vorübergehende Verkauf in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, in einem Zelt, in zeitweise leerstehenden Ladenlokalen, in Hotels und Gaststätten, in Stadthallen und sonstigen Hallen, insbesondere auch anlässch von sogenannten Kaffeefahrten sowie der Verkauf vom LKW, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen.
Sofern auf die Veranstaltung mittels öffentlicher Ankündigung - insbesondere jegliche Art von Werbung - hingewiesen wird, besteht für solche Wanderlager neben der Reisegewerbekartenpflicht eine Anzeigepflicht (§ 56a Abs. 2 GewO). Die Anzeige ist zwei Wochen vor Beginn bei der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde (Gewerbeamt) einzureichen.
Alle Personen, die vor Ort bei der Durchführung des Wanderlagers für den Gewerbetreibenden tätig werden - dies gilt auch für den Unternehmer selbst - müssen im Besitz einer Reisegewerbekarte sein und diese bei sich führen. Sie ist auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen ( § 60c GewO).
Anhang: Wortlaut der § 56a und § 60c der Gewerbeordnung (Fassung, die seit dem 01.01.2003 in Kraft ist)
§ 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
(1) Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des Gewerbebetriebes erlassen werden, müssen den Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen. Wird für einen Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so müssen an dieser die in Satz 1 genannten Angaben, mit Ausnahme der Anschrift, in einer für jedermann erkennbaren Weise angebracht werden.
(2) Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung ist die Art der Ware, die vertrieben wird, sowie der Veranstaltungsort anzugeben. Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden. Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen; sie hat zu enthalten
1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 2 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht.
§ 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.
(2) In den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ist der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, verpflichtet, einem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte, auszuhändigen. Für den Inhaber der Zweitschrift gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend
Anzeige eines Wanderlagers gem. § 56 a GewO
Ist Ihnen eine „persönliche Einladung“ zugegangen, evtl. verbunden mit einer Gewinnmitteilung und zahlreichen Geschenkangeboten?
Sollen Gewinn und Preise im Rahmen einer Busreise übergeben werden oder während einer Veranstaltung in einer Rheiner Gaststätte?
Haben Sie Zweifel, an dem in der Einladung beschriebenen Preisrätsel überhaupt teilgenommen zu haben? Ist in der Einladung keine Absenderadresse angegeben?
Zögern Sie bitte nicht, die Ordnungsbehörde zu informieren. Dort ist man für derartige Informationen sehr dankbar. Gerne wird man Sie eingehend beraten. Von besonderem Interesse für die Ordnungsbehörde ist die Überlassung der Originaleinladung.
Rechtsvorschriften
Wanderlager im Sinne des § 56a der Gewerbeordnung (GewO). Grundsätzlich fallen solche Veranstaltungen unter die Vorschriften für das Reisegewerbe (§§ 55 ff GewO).1
Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Mi 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr
Fr 08:30 – 12:00 Uhr
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