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Verwaltung

Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung

Wer nach erfolgter Gewerbeuntersagung wieder gewerblich tätig werden will, bedarf der Wiedergestattung.
 

Die zuständige Behörde hatte Ihnen wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt? Sie möchten jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen? Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die Behörde Ihnen die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes auf Antrag gestatten.

Voraussetzung ist, dass Sie der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen können, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben. Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.

In der Regel kann die Wiedergestattung erst nach einem Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum wird für angemessen gehalten, um durch eine geänderte Lebensweise der Behörde gegenüber zu verdeutlichen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus übergeordneten Gründen - beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art - heraus, kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wieder gestattet werden.

Alleine der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.

Damit der Antrag Erfolgsaussichten hat, müssten die Gründe, die zur Untersagung geführt haben nicht mehr vorliegen. Zudem ist es erforderlich, dass die gewerberechtliche Zuverlässigkeit wieder gewährleistet ist.

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen, mit näheren Angaben,
  • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung,
  • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind,
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde,
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht),
  • Aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuer, Finanzämter und Sozialversicherungsträger.

 - Kosten

Der Antrag auf Wiedergestattung ist kostenpflichtig und richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Rechtsvorschriften

Die Rechtsgrundlage dafür ist der § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO).

Adresse
Frau V. Grotke
Rathaus Stadt Rheine
Klosterstraße 14
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 325
Fax: 05971 939 8325
Zimmer: 46
Besuchszeiten

Mo 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Die 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Mi  08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Do 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 17:00 Uhr

Fr  08:30 – 12:00 Uhr




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