Standesamt von A - Z

Anerkennung einer ausländischen Scheidung

Entscheidungen von ausländischen Gerichten und Behörden, die deutsche Staatsangehörige betreffen, sind im deutschen Rechtsbereich nicht automatisch wirksam.

Die Wirksamkeit tritt erst ein, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen.
Für Nordrhein-Westfalen ist das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig.
Dieses geschieht durch einen gesonderten Bescheid.
Diese Feststellung kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung hat.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Oberlandesgerichtes Düsseldorf.

Ehescheidungsverfahren in Mitgliedsstaaten der EU gelten, unter streng geregelten Voraussetzungen, ohne weitere Förmlichkeiten unmittelbar auch in allen anderen Mitgliedsstaaten.

Bei Fragen wird eine Beratung durch das örtliche Standesamt oder die zuständige Landesjustizverwaltung empfohlen.

Rechtsvorschriften

EG-VO Nr. 1347/2000
EG-VO Nr. 2201/2003
§ 107 FamFG
§ 109 FamFG



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