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Standesamt von A - Z

Namensänderung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Name einer Person geändert werden.

Folgende Namensänderungen können im Standesamt vorgenommen werden:
 

  1. Wiederannahme des Geburtsnamens, oder Wiederannahme des geführten Familiennames zum Zeitpunkt der Eheschließung, nach Auflösung der Ehe
    § 1355 Abs. 5 BGB
     
  2. Namenserteilung
    gem. § 1617a BGB kann die alleinsorgeberechtigte Mutter mit Einwilligung des Vaters, dem Kind den Nachnamen des Vaters erteilen
     
  3. Einbenennung
    § 1618 BGB
     
  4. Angleichungserklärung für Spätaussiedler, Vertriebene und eingebürgerte Personen
    § 94 BVG
    Art. 47 EGBGB
    § 45 PStV
     
  5. Sortiererklärung bei mehreren Vornamen
    § 45a PStG  
     
  6. Änderung der Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
    § 45b PStG


Änderungen, wie z.B. die Änderung des Vornamens von Klaus in Peter, nimmt die Namensänderungsbehörde vor.
(siehe auch Behördliche Namensänderung)

Für Personen die im Kreis Steinfurt wohnhaft sind, ist die Namensänderungsbehörde des Kreises zuständig.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

Behördliche Namensänderung beim Kreis Steinfurt

Rechtsvorschriften

§ 1355 Abs. 5 BGB
§ 1617a BGB
§ 1618 BGB
§ 94 BVG
Art. 47 EGBGB
§ 45 PStV
§ 45a PStG 
§ 45b PStG  



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