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Standesamt von A - Z

Scheidung im Ausland

Entscheidungen von ausländischen Gerichten und Behörden, die deutsche Staatsangehörige betreffen, sind im deutschen Rechtsbereich nicht automatisch wirksam.

Die Wirksamkeit tritt erst ein, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung durch Erteilung eines Bescheides festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen.
Diese Feststellung kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung hat.

Ehescheidungsverfahren in Mitgliedsstaaten der EU können, unter streng geregelten Voraussetzungen, ohne weitere Förmlichkeiten unmittelbar auch in allen anderen Mitgliedsstaaten gelten.

Ob ein Anerkennungsverfahren nötig ist, kann Ihnen das Standesamt oder die zuständige Landesjustizverwaltung sagen.

Zuständige Landesjustizverwaltung für Rheine ist das Oberlandesgericht in Düsseldorf.

Weitere Informationen zur Anerkennung von ausländischen Scheidungen finden Sie unter folgendem Link: 



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