Slider

Standesamt von A - Z

Sorgeerklärung

Erklärung von nicht miteinander verheirateten Eltern, dass sie das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind gemeinsam ausüben wollen.

Zuständig zur Entgegennahme sind in der Regel die Jugendämter.
Der Nachweis, dass keine Sorgeerklärung abgegeben wurde, ist mittels einer Negativbescheinigung möglich.
Diese wird ebenfalls vom Jugendamt ausstellt.

Weitere Informationen zur Sorgeerklärung erhalten Sie unter folgendem Link des Jugendamtes Rheine:

Sorgeerklärung Jugendamt Rheine

Rechtsvorschriften

§ 1626 a BGB



Zurück zur Ergebnisliste