Standesamt von A - Z
Sorgeerklärung
Zuständig zur Entgegennahme sind in der Regel die Jugendämter.
Der Nachweis, dass keine Sorgeerklärung abgegeben wurde, ist mittels einer Negativbescheinigung möglich.
Diese wird ebenfalls vom Jugendamt ausstellt.
Weitere Informationen zur Sorgeerklärung erhalten Sie unter folgendem Link des Jugendamtes Rheine:
Rechtsvorschriften
§ 1626 a BGB
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