Standesamt von A - Z
Zuständigkeit
Geburt
Zuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren ist.
Die Geburt ist binnen einer Woche anzuzeigen.
Eheschließung
Zuständig für die Anmeldung einer Eheschließung ist das Standesamt, in dessen Bereich einer der beiden Verlobten seinen Wohnsitz hat (Haupt- oder Nebenwohnsitz). Die Eheschließung kann anschließend bei jedem Standesamt in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.
Tod
Zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalles ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Der Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen
Urkundenausstellung
Urkunden erhalten Sie von dem Standesamt, wo das Ereignis (Geburt, Eheschließung, Lebenspartnerschaft, Sterbefall) stattgefunden hat.
Zuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren ist.
Die Geburt ist binnen einer Woche anzuzeigen.
Eheschließung
Zuständig für die Anmeldung einer Eheschließung ist das Standesamt, in dessen Bereich einer der beiden Verlobten seinen Wohnsitz hat (Haupt- oder Nebenwohnsitz). Die Eheschließung kann anschließend bei jedem Standesamt in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.
Tod
Zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalles ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Der Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen
Urkundenausstellung
Urkunden erhalten Sie von dem Standesamt, wo das Ereignis (Geburt, Eheschließung, Lebenspartnerschaft, Sterbefall) stattgefunden hat.
Rechtsvorschriften
§§ 11 + 12 PStG
§ 18 PStG
§ 28 PStG
Zurück zur Ergebnisliste