Standesamt von A - Z
Angleichungserklärung
Ist eine Person im Ausland geboren und hat sein Name Bestandteile, die das deutsche Namensrecht nicht vorsieht, so kann diese Person durch eine Angleichungserklärung diese Namensbestandteile ablegen oder ändern (z.B. Namenskette, Vatersname, verweiblichte Namensendungen).
Welche Voraussetzungen für die Angleichungserklärung gegeben sein müssen, erfragen Sie bitte beim Standesamt.
Rechtsvorschriften
Art. 47 EGBGB
Zurück zur Ergebnisliste