FFH--Prüfung
Es sind sowohl räumliche Beeinträchtigungen durch eine Flächeninanspruchnahme als auch funktionelle Gebietsverschlechterungen z.B. durch stoffliche Belastungen, Veränderungen der Standortbedingungen, Veränderungen des Nahrungsangebotes oder der Konkurrenzsituation zu betrachten. Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist regelmäßig auszugehen, wenn ein Mindestabstand von 300 m zu den Grenzen eines Schutzgebietes überschritten wird. Die Prüfung basiert auf den Vorgaben der europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und stellt ein eigenständiges Verfahren dar, welches nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann. Die Prüfung in Nordrhein-Westfalen erfolgt unter Berücksichtigung der Gesamtbestandssituation, der Gefährdung sowie des Erhaltungszustandes der von der Bauleitplanung betroffenen Lebensraumtypen. Neben den Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet werden mögliche Alternativlösungen oder Maßnahmen zur Begrenzung dieser Auswirkungen behandelt. Die Prüfung möglicher verbleibender nachteiliger Auswirkungen ist ebenso zu berücksichtigen:
Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die europäische Rechtsprechung führt aus, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte der Planung zu berücksichtigen sind, die die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können. Ein Bauleitplan darf nur zur Rechtskraft kommen, wenn die Stadt Rheine Gewissheit darüber erlangt hat, dass sich der Plan nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet auswirkt.
Das Ergebnis der Prüfung ist verbindlich und unterliegt nicht der bauleitplanerischen Abwägung. Ergibt die Prüfung, dass der Bauleitplan zu erheblichen Beeinträchtigungen führt, ist die Planverwirklichung unzulässig. Davon abweichend ist sie dann zulässig, wenn keine zumutbaren Alternativen und zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen.
Eine Verträglichkeitsprüfung ist auch bei Bauleitplänen des unbeplanten Innenbereiches (§ 34 Baugesetzbuch) anzuwenden.
Im Stadtgebiet von Rheine befinden sich die FFH-Gebiete „Emsaue“ und „Zachhorn“. Das FFH-Gebiet Emsaue verläuft durch den Siedlungsschwerpunkt der Stadt Rheine und bedarf deshalb besonderer Aufmerksamkeit.
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