Artenschutzrechtliche Prüfung
- Tötungsverbot für besonders geschützte Tierarten
- Störungsverbot für streng geschützte Tierarten und Vöge
l- Verbot der Beschädigung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte- Zugriffsverbot für besonders geschützte Pflanzen
Bauleitpläne selbst stellen keinen Verbotstatbestand dar. Durch die Realisierung des konkreten Bauvorhabens kann dieser jedoch später eintreten. Deshalb ist bereits bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes zu prüfen, ob durch die planbezogenen Wirkungen mit dem Eintreten eines Verbotstatbestandes zu rechnen ist. Andernfalls kann der Bauleitplan aufgrund eines rechtlichen Hinderungsgrundes nicht vollzugsfähig sein.
Bei den von den Verboten betroffenen Arten handelt es sich um die im Anhang IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie aufgelisteten Arten und um die europäischen Vogelarten. Die national besonders und streng geschützten Arten nach der Bundesartenschutzverordnung sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz von den Verboten freigestellt und sind wie alle sonstigen Arten im Rahmen der Eingriffsregelung zu behandeln.
Für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Diese Arten werden in NRW als "planungsrelevante Arten" bezeichnet. Eine Liste der entsprechenden Arten und weitere Informationen können auf den Seiten des LANUV bezogen werden.
Bei Vorliegen eines erwarteten Verbotstatbestandes gilt es prüfen, ob durch Vermeidungsmaßnahmen oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) dieser Zustand abgewendet werden kann. Bei Vorliegen strenger Voraussetzungen ist u. U. eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten möglich.
Im Gegensatz zur Eingriffsregelung sind die artenschutzrechtlichen Regelungen im Bauleitplanverfahren nicht abwägbar. Die Prüfung und die Entscheidung über zu treffende Maßnahmen müssen vor Rechtskraft des Bebauungsplanes abgeschlossen sein. Weiterhin müssen die getroffenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen vor dem Eingriff wirksam sein, d. h. die Funktionsfähigkeit der Maßnahmen muss bereits vor Beginn der Bauarbeiten gegeben sein. Ist z. B. für den Lebensraumverlust von Mehlschwalben die Aufstellung eines Schwalbenturmes vorgesehen, so müssen die Schwalben den Turm angenommen haben, bevor mit den Bauarbeiten begonnen wird.
Die artenschutzrechtliche Prüfung bei der Stadt Rheine folgt den Vorgaben der Verwaltungsvoschrift - Artenschutz und der Handlungsempfehlung Artenschutz in der Bauleitplanung.
Für Investoren und Planungsbüros hat die Stadt Rheine ein Merkblatt mit den Mindestanforderungen für die Erstellung einer Artenschutzrechtlichen Prüfung in der Bauleitplanung erstellt, welches über den folgenden Link abgerufen werden kann.
weitere informationen zum thema artenschutzrechliche prüfung erhalten sie hier
►Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
►Verwaltungsvorschrift - Artenschutz
►Handlungsempfelung Artenschutz in der Bauleitplanung
Mindestanforderungen der Stadt Rheine für die Erstellung einer Artenschutzrechtlichen Prüfung, 540 KB
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