Eingriffsprüfung und -regelung
Als Eingriffe im Sinne der Naturschutzgesetzgebung gelten „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen.“ (§ 14 Bundesnaturschutzgesetz)
Für einen Eingriff muss eine Ursache (Eingriffshandlung) und eine Wirkung (mögliche Folge) gegeben sein. Der Naturhaushalt und das Landschaftsbild gelten als die Schutzgüter der Eingriffsregelung.
Der Naturhaushalt umfasst die Naturgüter
- Boden, - Wasser, - Luft, - Klima, - Tiere - Pflanzen - und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen.
Die Eingriffsregelung hat zum Ziel, negative Folgen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, die durch die Umsetzung der Bauleitpläne entstehen können, zu vermeiden bzw. zu vermindern und verbleibende erhebliche Beeinträchtigungen durch Maßnahmen auszugleichen. Die erforderlichen Prüfschritte lauten: Vermeidung – Minderung – Ausgleich sowie ggfs. Ersatzzahlung. Im Gegensatz zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung besteht in der Bauleitplanung die Möglichkeit, Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als im Eingriffsbebauungsplan auszuführen. Das Baurecht eröffnet auch die Möglichkeit, dass durch vorgezogene Maßnahmen ein Ausgleich für Eingriffe, die erst später erfolgen, vorweggenommen werden können. Hierzu führt die Stadt Rheine ein Ökokonto, in dem bereits umgesetzte Ausgleichs- bzw. Kompensationsmaßnahmen geführt werden. Werden bei einem der nächsten Bauleitpläne Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, so können diese vom Vorratskonto abgebucht und dem Eingriffsbauleitplan zugeordnet werden.
Für die praktische Ausgleichsplanung bedarf es einer Bestandsaufnahme und einer Bewertung von Natur und Landschaft für das betroffene Plangebiet. Dieser Bestandsaufnahme und Bewertung ist eine entsprechende Bewertung des angestrebten Planzustandes aufgrund der zu erwartenden Eingriffe im Sinne einer Bilanz gegenüberzustellen. Die Gemeinde ist methodisch nicht an ein bestimmtes Bewertungsverfahren gebunden. Bei der Stadt Rheine kommt regelmäßig die Methode des Biotopwertverfahrens des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2008) zur Anwendung.
Durch die Einführung des Bundesbodenschutzgesetzes 1998 mehren sich Auffassungen, dass nicht nur Biotope, sondern auch die Bodenfunktionen in die Eingriffsprüfung einzustellen sind. Hierzu wurden von der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Steinfurt methodische Ansätze entwickelt, die von der Stadt Rheine vom Grundsatz her berücksichtigt werden.
- Bodenbewertung Kreis Steinfurt
Die ermittelten Kompensationsanforderungen unterliegen der bauleitplanerischen Abwägung, d.h. beim Aufeinandertreffen verschiedener zu berücksichtigender Belange kann sich die Gemeinde für die Bevorzugung eines anderen und zur Zurücksetzung der Ergebnisse der Eingriffsregelung entscheiden. Bei der Stadt Rheine wurden in der Vergangenheit die im Rahmen der Eingriffsregelung ermittelten verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen vollständig ausgeglichen. Die Maßnahmenflächen werden bei der Stadt Rheine in einem digitalen Kompensationskataster geführt.
Die Eingriffsprüfung ist außer bei Bauleitplänen des unbeplanten Innenbereichs und bei Bauleitplänen nach dem beschleunigtem Verfahren (§ 13 a Baugesetzbuch) bei jedem Bauleitplan durchzuführen. In der Regel wird die Eingriffsprüfung und Kompensationsplanung im Rahmen der Umweltprüfung bzw. des Umweltberichts „abgearbeitet“.
Kompensationsmaßnahmen sollen spätestens bei der Verwirklichung der Planung von den Bauherren umgesetzt werden. Soweit Kompensationsmaßnahmen in öffentliche Flächen verlagert werden, können die Kommunen die Kosten auf die Bauherren umlegen (Verursacherprinzip). Kompensationsmaßnahmen können als Darstellung bzw. Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen oder über einen städtebaulichen Vertrag durchgeführt werden.
weitere informationen zum thema eingriffsprüfung und -regelung erhalten sie hier
►Methode des Biotopwertverfahrens des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2008)
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