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Bauberatung

Wer bauen, umbauen oder sanieren möchte, dem stellen sich eine Vielzahl von Fragen.

Was sieht der Bebauungsplan vor? Muss ich mein Bauvorhaben genehmigen lassen? Wo gebe ich meinen Bauantrag ab? Gibt es eine Baulast auf dem Grundstück?

Der nachfolgende Stichwortkatalog möchte Ihnen wichtige Fragen rund ums Bauen beantworten. Mit allen Fragen zu diesem Thema können sich private Bauinteressenten, Bauträger, Makler und Investoren oder auch betroffene Nachbarn gerne an uns direkt wenden und eine Bauberatung in Anspruch nehmen.

Finden Sie Ihre/n individuellen Sachbearbeiter/in nach Lage des Baugrundstückes mit Hilfe der 

INTERAKTIVEN SACHBEARBEITERSUCHE 


Abstandsflächen

Abstandsflächen sind Flächen vor Gebäuden, die von Bebauung freizuhalten sind. Die Abstandsflächen dienen in erster Linie der Sicherheit der Gebäude, um die Ausbreitung von Bränden zu verhindern. Darüber hinaus sollen sie die Belichtung und Belüftung (gesunde Wohnverhältnisse) sicherstellen und das soziale Miteinander gewährleisten.

Die Berechnung der Abstandsflächen erfolgt nach den Vorschriften des § 6 BauO NRW 2018. Der Mindestabstand beträgt 3 m. Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen bzw. dürfen bis zur Mitte öffentlicher Straßen, Wasser- oder Grünflächen reichen. Sie dürfen sich nicht mit den Abstandsflächen von auf dem gleichen Grundstück liegenden Gebäuden überdecken. Abstandsflächenregeln können durch bauplanungsrechtliche Vorgaben (geschlossene Bauweise / Baulinie) verdrängt werden.

Abweichungen

Entspricht ein Vorhaben nicht den materiellen Anforderungen der Bauordnung, kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen gemäß § 69 BauO NRW 2018 unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen zulassen. Der Antragsteller hat dazu nachzuweisen, dass dem Zwecke dieser Anforderung auf andere geeignete Weise entsprochen wird.

Aufschüttungen und Abgrabungen

Aufschüttungen und Abgrabungen fallen gemäß § 2 BauO NRW 2018 unter den Begriff der baulichen Anlage.

Besonders in Gegenden mit unebenen Geländeverläufen neigen Grundstückseigentümer dazu, das Gelände begradigen zu wollen. Dies kann zu Geländeversprüngen im Bereich der Grundstücksgrenzen und damit einhergehend zu terrassenartigen Landschaften führen. Die Bauaufsichtsbehörde ist gemäß § 8 Absatz 3 BauO NRW 2018 verpflichtet, Veränderungen der Geländeoberfläche nur zu genehmigen, wenn dadurch keine Nachteile für Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen entstehen und das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht gestört wird.

Gemäß § 62 Absatz 1 Nr. 9 sind Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m² genehmigungsfrei. Steht die Aufschüttung oder Abgrabung im Zusammenhang mit einer anderen baulichen Anlage (unselbständige Aufschüttung/Abgrabung), so ist sie genehmigungspflichtig.

Aufenthaltsräume

Räume die dazu bestimmt sind, dass sich in ihnen ständig Menschen aufhalten, bezeichnet man als Aufenthaltsräume. Hierzu zählen zum Beispiel Wohn-, Kinder-, Schlaf- und Arbeitszimmer. Demgegenüber sind Bäder, WC’s, Hobby- und Abstellräume keine Aufenthaltsräume. An die Qualität von Aufenthaltsräumen werden aus gesundheitlichen Gründen konkrete Anforderungen gestellt. Dies sind unter anderem eine für die Benutzung ausreichende Grundfläche, eine Mindestraumhöhe sowie unmittelbar ins Freie führende Fenster, deren Rohbaumaße insgesamt mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche des Raumes aufweisen müssen.

Baulasten

Entspricht ein Vorhaben nicht den Vorschriften des Baurechts, kann in einigen Fällen der Mangel durch Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Sicherung in Form einer Baulast „geheilt“ werden. Baulasten sind zum Beispiel die Übernahme einer Abstandsfläche auf dem benachbarten Grundstück; Wegerechte, die zur Erschließung des Grundstücks führen; Stellplätze auf anderen Gründstücken usw.

Bei einer Baulast gibt es regelmäßig ein begünstigtes und ein belastetes Grundstück. Der Grundstückseigentümer des zu belastenden Grundstücks verpflichtet sich vor der Baugenehmigungsbehörde verbindlich zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen. Diese Verpflichtung wird als Urkunde ausgefertigt und im Baulastenverzeichnis der Stadt Rheine geführt.

Brandschutz

Speziell dem Brandschutz sollte jeder Bauherr/jede Bauherrin und Architekt/Architektin einen hohen Stellenwert einräumen, da es um die eigene Sicherheit geht. Um der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch wirksam entgegenzutreten, werden Anforderungen an die Lage des Objektes auf dem Grundstück, an die einzelnen Bauteile (Wände, Decken, Dächer usw.) sowie an die verwendeten Materialien gestellt. Auch die funktionale Aufteilung der Räume im Haus und deren Erreichbarkeit im Falle eines Brandes sind zu berücksichtigen.

Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 hat der Architekt den baulichen Brandschutz zu garantieren. Bei allen anderen Gebäuden ist, je nach Art des Gebäudes, ein Brandschutznachweisblatt oder sogar ein Brandschutzkonzept eines staatlich anerkannten Brandschutzsachverständigen erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausführung des baulichen Brandschutzes ist durch einen Fachbauleiter zu überwachen und zu bescheinigen. 

Einfriedungen

Gemäß § 62 Absatz 1 Nr. 7a BauO NRW 2018 sind Einfriedungen bis zu 2 m Höhe über der Geländeoberfläche genehmigungsfrei. Im Außenbereich sind Einfriedungen grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Die Ausführung (Stabgitterzaun, Mauerwerk, Holz usw.) der genehmigungsfreien Einfriedung wurde vom Gesetzgeber nicht geregelt. Pflanzungen (Hecken) sind keine Einfriedungen im bauordnungsrechtlichen Sinn.

Die Genehmigungsfreiheit sowie die Ausführung einer Einfriedung kann durch eine Ortssatzung (Gestaltungssatzung) oder durch einen Bebauungsplan eingeschränkt sein.

Gartenhäuser/Abstellräume

Gemäß § 65 Absatz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 sind Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten genehmigungsfrei. Im Außenbereich gilt diese Regelung nur für Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie an der Grundstücksgrenze bzw. im grenznahen Bereich sind Gartenhäuser/Abstellräume abweichend nur bis zu einer Größe von 30 m³ Brutto-Rauminhalt zulässig.

Trotz Genehmigungsfreiheit müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie Abstandsflächen oder Länge der Grenzbebauung eingehalten werden.

Existiert für das Grundstück, auf dem ein Gartenhaus errichtet werden soll, ein Bebauungsplan der Angaben über die Zulässigkeit von sogenannten Nebenanlagen enthält, so sind diese zu beachten. Ein Bebauungsplan kann beispielsweise die Errichtung einer Nebenanlage ausschließen oder auf bestimmte Bereiche des Grundstücks beschränken.

Garage/Carport, genehmigungsfrei

Gemäß § 62 Absatz 1 Nr. 1b BauO NRW 2018 sind Garagen und Carports mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich, genehmigungsfrei. Hierbei ist zu beachten, dass die mittlere Wandhöhe jeder Wand einzeln zu ermitteln ist. Keine der Wände darf die mittlere Wandhöhe von 3 m überschreiten. Zudem darf die Brutto-Grundfläche aller Garagen und Carports auf dem Grundstück 30 m² nicht überschreiten und es darf kein funktioneller Zusammenhang zu einem anderen Vorhaben bestehen. Bei Zweifeln, ob die Garage oder das Carport genehmigungsfrei errichtet werden kann, wenden Sie sich an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der unteren Bauaufsichtsbehörde.

Gebäudeklassen

Die Bauordnung NRW 2018 unterteilt Gebäude in 5 Gebäudeklassen.

Unter die Gebäudeklassen 1 bis 3 fallen alle Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, wobei sich die Höhe aus dem Maß zwischen Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes und der Geländeoberfläche ergibt. Die weitere Einteilung der Gebäudeklasse 1 bis 3 ergibt sich insbesondere aus der Anzahl sowie Größe der Nutzungseinheiten.

Unter Gebäudeklasse 4 fallen Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils weniger als 400 m².

Alle sonstigen Gebäude, einschließlich unterirdische Gebäude, gehören zur Gebäudeklasse 5.

Genehmigungsfreiheit

Die Genehmigungsfreiheit einzelner Bauvorhaben entbindet nicht von der Verpflichtung, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften die an Anlagen gestellt werden, einzuhalten. Für genehmigungsfreie Bauvorhaben, insbesondere bei Bauvorhaben nach § 62 BauO NRW 2018, kann die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nicht beantragt werden.

Geschosse/Vollgeschosse

Gebäudeebenen werden als Geschosse bezeichnet (Ausnahme: Dachräume/Spitzböden in denen aufgrund fehlender lichter Höhe keine Aufenthaltsräume möglich sind). Geschosse, deren Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeroberfläche hinausragen und die eine lichte Höhe von mind. 2,30 m aufweisen, werden als Vollgeschosse bezeichnet. Ein Geschoss ist dann ein Vollgeschoss, wenn es eine Höhe von 2,30 m über mehr als 3/4 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses hat.

Grenzbebauung (Garagen/Carports und Abstellräume)

An der Nachbargrenze sind Carports und Garagen sowie Abstellräume bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt zulässig, wenn die Grenzbebauung an einer Nachbargrenze 9 m und in der Summe an allen Nachbargrenzen 15 m nicht überschreitet. Diese Grenzgebäude dürfen über einen zusätzlichen unmittelbaren Zugang zu anderen Gebäuden verfügen. Die mittlere Wandhöhe darf 3,0 m über Gelände nicht überschreiten. An den Giebelseiten ergibt sich die Wandhöhe unter Mittelung der Trauf- und Firsthöhe. Die Höhe von Dächern bis 45° wird an den Traufseiten nicht hinzugerechnet.

Nutzungsänderungen, vorübergehend

In einer Baugenehmigung wird (in der Regel) die Nutzungsart des Gebäudes genehmigt. Soll von der genehmigten Nutzung abgewichen werden, ist grundsätzlich ein Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen. Dies ist auch erforderlich, wenn an dem Gebäude selbst keine Änderungen vorgenommen werden. Die Pflicht zur Genehmigung dient der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Terrassenüberdachungen, Genehmigungsfrei

Gemäß § 62 Absatz 1 Nr. 1g BauO NRW 2018 sind Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 genehmigungsfrei. Die Tiefe der Terrassenüberdachung ergibt sich aus dem Abstand zwischen Außenwand (vor der die Terrasse hervortritt) und Außenkante Terrassenüberdachung. Grundsätzlich muss die Terrassenüberdachung ein Abstand von mindestens 3 m zur Nachbargrenze einhalten.

Wintergärten, Genehmigungsfrei

Gemäß § 62 Absatz 1 Nr. 1g BauO NRW 2018 sind Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 genehmigungsfrei. Die Genehmigungsfreiheit bezieht sich jedoch nur auf verglaste und unbeheizte Anbauten, sogenannte kalte beziehungsweise echte Wintergärten. Eine Erweiterung der Gebäudehülle fällt nicht unter die Genehmigungsfreiheit. Grundsätzlich muss der Wintergarten einen Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze einhalten.

Adresse
Herr Rudolf Schüring
Bezirksingenieur Bezirk I
Europa-Viertel am Waldhügel (ehem. Damloup-Kaserne) Gebäude 4
Mittelstraße 17
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 435
Fax: 05971 939 8 435
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Frau Nicole Stöver
Bezirksingenieurin Bezirk II
Europa-Viertel am Waldhügel (ehem. Damloup-Kaserne) Gebäude 4
Mittelstraße 17
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 436
Fax: 05971 939 8 436
Zimmer: 1.15
Besuchszeiten

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Herr Bernd König
Bezirksingenieur Bezirk III
Europa-Viertel am Waldhügel (ehem. Damloup-Kaserne) Gebäude 4
Mittelstraße 17
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 432
Fax: 05971 939 8 432
Zimmer: 1.11
Besuchszeiten

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Frau Melanie Hagemann-Mohr
Bezirksingenieurin Bezirk IV
Europa-Viertel am Waldhügel (ehem. Damloup-Kaserne) Gebäude 4
Mittelstraße 17
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 481
Fax: 05971 939 8 481
Zimmer: 1.17
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Herr Dieter Schepers
Europa-Viertel am Waldhügel (ehem. Damloup-Kaserne) Gebäude 4
Mittelstraße 17
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 439
Fax: 05971 939 8 439
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Herr Reinhard Termühlen
Europa-Viertel am Waldhügel (ehem. Damloup-Kaserne) Gebäude 4
Mittelstraße 17
48431 Rheine
Telefon: 05971 939 433
Fax: 05971 939 8 433
Zimmer: 1.13
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Herr Christian Lau
Europa-Viertel am Waldhügel (ehem. Damloup-Kaserne) Gebäude 4
Mittelstraße 17
Telefon: 05971 939 431
Fax: 05971 939 8 431
Zimmer: 1.09
Besuchszeiten

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Stichwörter
Bauberatung, Bauen, Carport, Terrassenüberdachung, Abstandsflächen, Abweichungen, Aufschüttung, Abgrabung, Abstellraum, Garage, Gebäudeklasse, Grenzbebauung


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