Dienstleistungen von A - Z
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister
Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
- Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten zur Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG).
- ebenso gegen die Weiterleitung an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk zu Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
- gegen die Weiterleitung an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
- gegen die Weiterleitung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, wenn sie als Familienangehöriger (Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke der Steuererhebung der jewei-ligen Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 42 Abs. 2 und 3 BMG)
- gegen die Weiterleitung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr voll- jährig werden (§ 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz und § 36 Abs. 2 BMG)
- Einfache Melderegisterauskünfte (Vor- und Familienname, gegebenenfalls Doktorgrad, Anschrift) zum Zwecke der Werbung und des Adress- handels darf die Meldebehörde nur nach ihrer generellen Einwilligung erteilen (§ 44 Abs. 3 Satz 2 BMG)
Voraussetzungen
Die/Der Meldepflichtige muss in Rheine gemeldet sein. Der Widerspruch kann persönlich im Bürgerbüro oder schriftlich abgegeben werden.
Rechtsvorschriften
Bundesmeldegesetz (BMG)
Verwandte Themen
Mo 08:30 – 12:00 Uhr & 15:00 – 17:00 Uhr
Die 08:30 – 12:00 Uhr & 15:00 – 17:00 Uhr
Mi 08:30 – 12:00 Uhr
Do 08:30 – 12:00 Uhr & 15:00 – 17:00 Uhr
Fr 08:30 – 12:00 Uhr
* Donnerstagsnachmittags nur nach Terminvereinbarung
Zudem können Sie telefonisch unter 939-348 einen individuellen Termin vereinbaren.
Mo 08:30 - 12:00 Uhr
Di 08:30 - 12:00 Uhr
Mi 08:30 - 12:00, 14:00 - 17:00 Uhr
Wichtig
Aufgrund einer Fortbildung sind die Büros der Stadtverwaltung in der Außenstelle Mesum am Mittwoch, 12. März 2025 nachmittags geschlossen.
Zurück zur Ergebnisliste