Dienstleistungen von A - Z
Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz
Für die Anordnung einer Betreuung ist in erster Linie das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sich also hauptsächlich aufhält.
Die Zuständigkeit für die Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz hat die Stadt Rheine an den Kreis Steinfurt abgegeben. Der Kreis Steinfurt und die Stadt Rheine haben eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen, wonach die Betreuungsstelle des Kreises Steinfurt die Aufgaben der Stadt Rheine übernommen hat. Umfassende Informationen zum Thema Betreuungen bietet der Kreis Steinfurt in seinem Internetauftritt
► Betreuungsstelle des Kreises Steinfurt
Rechtsvorschriften
§§ 1896 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Betreuungsgesetz
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